AGB
Die Hebammen des Hebammengeleitetes GesundheitsZentrums (HGZ) radofine arbeiten als Kooperationspartnerinnen und vertreten sich gegenseitig. Der Behandlungsvertrag kommt ausschließlich mit der im Vertrag namentlich genannten Hebamme/Kooperationspartnerin zustande. Sollte die Leistungsempfängerin Leistungen anderer Hebammen/Kooperationspartnerinnen in Anspruch nehmen, ist ein gesonderter Behandlungsvertrag abzuschließen.
Die Leistungsempfängerin nimmt die Hilfe der Hebamme Helga Häusler in Anspruch. Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
Präambel
Gemäß § 24d S.1 i.V.m. § 24c Nr.1 SGB V hat die Versicherte während der Schwangerschaft, bei und nach Entbindung einen Anspruch auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Die gegenüber der Versicherten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erfolgen dem Grunde und dem Umfang nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung sowie nach der befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V. Innerhalb des tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsrahmens, hat die gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen der Hebamme zu vergüten.
Sofern hebammenhilfliche Leistungen außerhalb des jeweils gültigen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst der befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe geleistet werden oder die gesetzliche Krankenversicherung aus Gründen, die die Versicherte zu vertreten hat, keine Vergütungspflicht trifft, hat die Versicherte diese Leistungen privat zu vergüten. Für den ersten Fall wird vor Leistungserbringung eine gesonderte Vereinbarung über private Wahlleistungen zwischen der Hebamme und der Versicherten getroffen. Im zweiten Fall erhält die Versicherte eine Privatrechnung von der Hebamme. Eine Erstattung dieser Vergütung gegenüber der Versicherten durch die gesetzliche Krankenversicherung scheidet für beide Fälle grundsätzlich aus.
Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwanger- oder Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet, legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme der oben genannten Leistungen dieses Vertrages umfasst. Liegt diese nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistung nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistung verpflichtet.
Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung für erbrachte Leistungen der Hebamme laut diesem Vertrag verpflichtet. Dabei richtet sich die Leistungserstattung nach der Privatgebührenordnung Baden-Württemberg. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit ihrer Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Unter den vorangestellten Gesichtspunkten treffen die Hebamme und die Versicherte folgende Vereinbarung:
- Die Versicherte nimmt die ambulanten Leistungen der Hebamme im Zeitraum der Schwangerschaft sowie des Wochenbetts in Anspruch. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich in Präsenz der Hebamme. Die Leistungen bestimmen sich nach der Anlage 1.3 in Verbindung mit der Anlage 1.2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung sowie bei Bedarf nach der befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V und stellen Krankenkassenleistungen dar. Im Rahmen dieser Akutversorgung erbringt die Hebamme grundsätzlich unter Bezugnahme auf die Anlage 1.3 in Verbindung mit der Anlage 1.2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung sowie nach der befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 08. November 2021 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V abschließend folgende Leistungen:
- Die Versicherte nimmt im Rahmen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs.1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung sowie nach der befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, nachfolgende Leistungen durch die Hebamme abschließend in Anspruch (anzukreuzen):
- ◯ Beratung (auch mittels Kommunikationsmedium)
◯ Schwangerenvorsorge, Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen
◯ GDM Screening
◯ Hilfeleistungen in der Schwangerschaft
◯ CTG- Überwachung
◯ aufsuchende / Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung
◯ Pulsoxymetrie
◯ Hilfe und Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings
Hinweis: Geburtsbegleitung ist kein Bestandteil dieses Behandlungsvertrages.
Die Vereinbarung über eine häusliche Wochenbettbetreuung durch die Hebamme gilt nur für den von der Leistungsempfängerin bei der Anmeldung angegebenen Wohnort.
- Weitere hebammenhilflichen Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung und der befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V werden durch die Versicherte grundsätzlich nicht in Anspruch genommen und sind von diesem Vertrag ausdrücklich nicht umfasst. Hierzu wären jeweils gesonderte Vereinbarungen zwischen Hebamme und Versicherte zu treffen. Entsprechendes gilt für private Wahlleistungsvereinbarungen z.B. im Zusammenhang komplementärmedizinischer Anwendungen.
- Soweit sich die Leistungsempfängerin für eine geplante ambulante Entbindungen entscheidet, entstehen zusätzliche Kosten. Dies bedarf einer gesonderten Vereinbarungen. Diese Kosten werden nicht durch die Krankenkasse erstattet, werden vor der geplanten Entbindung gegenüber der Leistungsempfängerin in Rechnung gestellt und sind vor der Entbindung zu begleichen. Eine Anrechnung dieser Kosten auf andere Leistungen ist nicht möglich.
- Aus Gründen des effektiven Infektionsschutzes (z.B. bei Vorliegen einer Pandemie) ist es der Hebamme erlaubt, ihre Leistungen zum Teil oder ausschließlich mittels Telefon und/oder Videotelefonie zu erbringen. Die Versicherte hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung in Präsenz der Hebamme. Sollte die Versicherte hierfür nicht über eine ausreichende technische Ausstattung verfügen, ist die Hebamme berechtigt, die Leistungserbringung, gegebenenfalls vollständig, abzulehnen. Vorstehendes gilt nicht, wenn die betreffende Leistung nur in Präsenz erbracht werden kann.
- 2 Mitwirkung Versicherte/Hinweise zur Leistungserbringung
- Die Versicherte ist verpflichtet, den Erhalt der jeweiligen Leistung nach § 1 Abs. 2 durch ihre Unterschrift auf der durch die Hebamme vorgelegten Versichertenbestätigung zu quittieren. Nur quittierte Leistungen können von der Hebammen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Kommt die Versicherte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, stellt die Hebamme die betreffende(n) Leistung(en) der Versicherten nach Maßgabe des Abs. 7 privat in Rechnung.
- Die Versicherte versichert der Hebamme gegenüber, dass sie bis zum erstmaligen Leistungszeitpunkt keine Leistungen anderer Hebammen in Anspruch genommen hat. Andernfalls ist die Hebamme unaufgefordert vor Leistungserbringung über Art und Umfang der zuvor in Anspruch genommenen Leistungen zu informieren. Der Versicherten ist bewusst, dass ein Informationsversäumnis eine private Vergütungspflicht ihrerseits auslöst, sollte die gesetzliche Krankenversicherung entsprechende Vergütungsansprüche der Hebamme wegen mehrfacher Inanspruchnahme von Hebammenleistungen vollständig zurückweisen oder kürzen. Für diesen Fall stellt die Hebamme der Versicherten nach Maßgabe des Abs. 7 eine private Rechnung.
- Die Versicherte erklärt der Hebamme gegenüber, dass bei Abschluss dieses Vertrages ein gültiges und bei Leistungsbeginn fortbestehendes Versicherungsverhältnis zu einer Krankenversicherung besteht. Hierzu legt die Versicherte der Hebamme bei Vertragsschluss/bei Leistungsbeginn ihre Versichertenkarte vor. Die Hebamme ist berechtigt, Lichtbilder von der Versichertenkarte zu fertigen. Macht die Versicherte unwahre Angaben, so dass die gesetzliche Krankenversicherung den Vergütungsanspruch der Hebamme wegen Nichtbestehen der Mitgliedschaft zum Leistungsbeginn begründet zurückweist, hat die Versicherte die ihr gegenüber erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Abs. 7 privat zu vergüten.
- Für aufsuchende Leistungen bei der Versicherten besteht ein korrespondierender Anspruch auf Wegegeld. Soweit Wegegeldansprüche der Hebamme nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung vergütet werden müssen (Überschreitung der Toleranzgrenze), wird ausdrücklich eine private Vergütungspflicht der Versicherten vereinbart. Der Differenzanteil an Wegegeld, welcher nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen wird, stellt die Hebamme der Versicherten nach Maßgabe des Abs. 7 privat in Rechnung.
- Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und/oder zu verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin/einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf unter 112.
- Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine (< 24 Stunden vorher) können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:
Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen - ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Abs. 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Die Versicherte erklärt sich mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.
- Soweit die Versicherte nach dieser Vereinbarung eine private Vergütungspflicht trifft, wird die Hebamme ihr eine gesonderte Rechnung stellen. Diese Rechnung erfolgt auf Grundlage der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für das Bundesland Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 1,8 (siehe HebGebO § 3 - Gebührenbemessung Baden-Württemberg) zwischen der Hebamme und der Versicherten als vereinbart.
- Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bzw. der befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022 mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.
- Aus Gründen des effektiven Infektionsschutzes (z.B. bei Vorliegen einer Pandemie) hat die Versicherte im Zusammenhang von Präsenzleistungen in ihren eigenen Wohnräumen auf Verlangen der Hebamme wie folgt mitzuwirken:
9.1 Die Versicherte trägt während der Leistungserbringung der Hebamme einen medizinischen Mund- und Nasenschutz.
9.2 Die Versicherte gewährleistet eine ausreichende Reinigung und Desinfektion der Oberflächen vor Beginn der Leistungserbringung,
9.3 Die Versicherte gewährleistet eine ausreichende Durchlüftung vor Beginn der Leistungserbringung sowie eine regelmäßige Durchlüftung während der Leistungserbringung,
9.4 Die Versicherte gewährleistet während der Leistungserbringung, dass maximal nur 1 weitere Person anwesend ist.
Die Hebamme erbringt ihre Leistungen in diesem Zusammenhang nach den für sie jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen Landes- und Bundesvorgaben.
- 3 Persönliche Leistungserbringung/Leistungsverhinderung
- Die Hebamme erbringt ihre Leistungen gegenüber der Versicherten persönlich.
- Die Hebamme leistet keine 24-Stunden-Rufbereitschaft.
- Der Hebamme ist es erlaubt, sich für den Fall der Verhinderung durch eine andere Hebamme vertreten zu lassen. Eine Vertretung wird von der Hebamme nicht garantiert.
- Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit unter der Rufnummer 0179 5366034 eine telefonische Erreichbarkeit von Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr.
An Wochenenden ist die Hebamme durch das HGZ radofine vertreten und unter koordination@hgz-radolfzell.de ausschließlich per Email erreichbar.
Hinterlassene Nachrichten auf dem Anrufbeantworter/der Mailbox werden in zumutbaren Zeitabständen von der Hebamme abgehört, verbunden mit einer Rückmeldung. In dringenden Fällen wartet die Versicherte den Rückruf der Hebamme nicht ab, sondern wendet sich unverzüglich an eine Kinderärztin/einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt unverzüglich den Notruf unter 112.
Die kinderärztliche Versorgung wird an Wochenenden und Feiertagen durch die kinderärztliche Notfallpraxis im KH Singen gewährleistet, erreichbar unter 01806 077312. Über den ärztlichen Bereitschaftsdienst ist zudem abends ab 19 Uhr und an den Wochenenden die Notfallpraxis unter 116117 zu erreichen.
- Die Hebamme haftet für die Leistungserbringung gegenüber der Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens.
- Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
- Sofern eine Ärztin/ein Arzt hinzugezogen wird, begründet die Versicherte zu dieser/diesem ein selbständiges Behandlungsverhältnis. Gleiches gilt für die Verlegung in eine Klinik. Ärztliche bzw. klinische Leistungen sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Ärztin/der Arzt und/oder die Klinik haften innerhalb des jeweils eigenständigen Behandlungsverhältnis selbst. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme eines Krankentransports.
- Für Geld, (Wert-)Sachen und sonstige Gegenstände der Versicherten bei Leistungserbringung in den Praxisräumlichkeiten der Hebamme, haftet die Hebamme bei Beschädigung oder Untergang nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Durch die Versicherte zurückgelassene Gegenstände gehen in das Eigentum der Hebamme über, wenn die Versicherte nicht binnen drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung diese vornimmt.
- Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über die Versicherte, ihren sozialen Status sowie für die Betreuung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Abrechnungsdienstleister) übermittelt. Die Versicherte erklärt dazu ihr Einverständnis.
- Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet. Die Hebamme unterliegt dabei der Schweigepflicht und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzes.
- Im Falle der Hinzuziehung des ärztlichen Dienstes/einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten erlaubterweise zu Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und/oder Neugeborenen erforderlich sind.
- Die Behandlungsunterlagen müssen im Rahmen der für die Hebamme geltenden berufsrechtlichen (vgl. HebBO) sowie behandlungsvertraglichen Bestimmungen (vgl. § 630f Abs. 3 BGB) bis zu 30 Jahre nach Abschluss der Betreuung aufbewahrt werden. Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren deshalb ausdrücklich eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren nach Abschluss der Betreuung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die vollständigen Behandlungsunterlagen ordnungsgemäß vernichtet und können nicht mehr zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
Im Rahmen dieses Vertrages werden personenbezogene Daten von der Leistungsempfängerin sowie des jeweiligen Kindes erfasst. Informationen hinsichtlich der Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem vorstehenden Behandlungsvertrag sowie die Ihnen nach der DS-GVO stehenden Rechte, finden Sie in den „Information zum Datenschutz für die Hebammenbetreuung“, welche dem Behandlungsvertrag beiliegt.§ 7 Vertretung
In Zeiten von Krankheit, Urlaub, Fortbildung etc. vermittelt die Hebamme eine Vertretung durch eine Hebamme/Kooperationspartnerin des HGZ radofine. Die Vertretung übernimmt im betreffenden Zeitraum den vollen Leistungs- und Haftungsumfang für ihr Handeln. Um einen reibungslosen Betreuungswechsel zu gewährleisten, gibt die Hebamme mit dem Einverständnis der Leistungsempfängerin betreuungsrelevante Daten und Inhalte der Betreuung an die Vertretung weiter. Der Weitergabe aller notwendiger Daten und medizinischen Befunde an alle betreuenden Hebammen/KooperationspartnerInnen des HGZ radofine stimmt die Leistungsempfängerin ausdrücklich zu.
- 8 Salvatorische Klausel/Schlussregelungen
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Regelungslücken herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Vertragslücken eine Regelung zu treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn dieses Vertrages gewollt haben oder gewollt hätten. Die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nur dann zur Folge, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Vertragspartner unzumutbar wird
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden. Durch eine vom Vertragstext abweichende Praxis werden keine Rechte und Pflichten begründet oder abgeändert und führt zu keiner Vertragsänderung bzw. Ergänzung.
- Die Versicherte bestätigt, ausführlich und vollständig über die Inhalte dieses Vertrages aufgeklärt worden zu sein und diese verstanden zu haben. Insbesondere bestehen seitens der Versicherten keine Nachfragen.
- Die Versicherte erhält sowohl eine Durchschrift dieses Vertrages als auch der notwendigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Aufklärung im Sinne des § 630e Abs. 2 S. 2 BGB stehen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Inanspruchnahme der digitalen Hebammen-Sprechstunde.
und
Behandlungsvertrag über Hebammenhilfe mit der Hebamme Helga Häusler
Hinweis: Der Behandlungsvertrag kommt ausschließlich mit der im Vertrag namentlich bezeichneten Hebamme und der auf dem Anmeldeformular genannten Leistungsempfängerin zustande. Sollte die Leistungsempfängerin Leistungen anderer Hebammen in Anspruch nehmen, ist ein gesonderter Behandlungsvertrag abzuschließen.
Leistungen: Die Leistungsempfängerin nimmt die Hilfe der freiberuflich tätigen Hebamme in Anspruch. Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V. Diese erfolgen ausschließlich fernmündlich oder in digitaler Form (Videosprechstunde) und umfassen folgende Leistungen: Beratung, Vorgespräch, Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden, Wochenbettbetreuung, Beratung während der Stillzeit. Diese können zusätzlich oder ausschließlich telefonisch oder per Videotelefonie stattfinden.
Soweit während der Schwangerschaft oder im Wochenbett Probleme auftreten, die fernmündlich oder in digitaler Form nicht beurteilt werden können oder die ärztlicher Hilfe bedürfen, ergeht hiermit die ausdrückliche Aufforderung, sich in ärztliche bzw. klinische Behandlung zu begeben.
Wahlleistungen: Falls die Inanspruchnahme der Hebamme nach Art, Häufigkeit, Umfang und zeitlicher Einordnung die umschriebenen Leistungen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übersteigt (z. B. auch bei Inanspruchnahme mehrerer Hebammen), erklärt sich die Leistungsempfängerin bereit, die Kosten hierfür zu übernehmen. Die Hebamme verpflichtet sich zur Information vor Inanspruchnahme etwaiger kostenpflichtiger Leistungen. Die Hebamme erstellt für diese Leistungen eine Privatrechnung, welche sofort zur Zahlung fällig ist. Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5 € berechnet.
Haftung: Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Betreuung in Schwangerschaft und Wochenbett sowie bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Im Übrigen ist die Haftung der Hebamme, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Sofern ein Arzt oder eine andere Hebamme hinzugezogen wird, entsteht zu diesen ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebamme haftet nicht für deren und von ihnen veranlasste Leistungen.
Datenschutz und Schweigepflicht: Im Rahmen der Dienstleistung werden personenbezogene Daten der Leistungsempfängerin sowie auch der (un)geborenen Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger, …) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung oder Sicherstellung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Leistungsempfängerin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:
- Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen (z. B. Ärzten) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Leistungsempfängerin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Leistungsempfängerin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
- Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend § 301a Abs. 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle.
- In Zeiten gemeinsamer Betreuung durch mehrere Hebammen, z. B. bei Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, stimmt die Leistungsempfängerin der Weitergabe notwendiger Daten und medizinischer Befunde ausdrücklich zu.
- Die Leistungsempfängerin willigt ein, dass die Hebamme bei einer schriftlichen Anfrage per E-Mail oder SMS auf demselben Kommunikationsweg antwortet.
Terminvereinbarung: Aufgrund unvorhersehbarer dringlicher Einsätze muss die Hebamme in vereinzelten Fällen vereinbarte Termine kurzfristig verschieben. Sie wird dann so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen. Die Leistungsempfängerin informiert die Hebamme spätestens 24 h im Voraus per SMS (nicht auf Whatsapp/Signal u.s.w) auf der Mobiltelefonnummer oder per Email, wenn sie vereinbarte Termine nicht einhalten kann. Bei kurzfristigeren Absagen erstellt die Hebamme der Leistungsempfängerin eine Privatrechnung über die entgangene Vergütung.
Die Hebamme ist unter den auf der Website genannten Kontaktdaten zu den im Voraus mit der Leistungsempfängerin vereinbarten Terminen erreichbar. Bei dringenden Fragen oder in Notfällen wendet sich die Leistungsempfängerin an die nächstgelegene Klinik oder an den/die betreuende Frauen*ärztin bzw. Kinder*ärztin. Über den ärztlichen Bereitschaftsdienst ist zudem abends ab 19 Uhr und an den Wochenenden die Notfallpraxis unter 116117 zu erreichen. Für Notfälle gilt die 112.
Sonstige Regelungen: Die Leistungsempfängerin bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit aller der
Hebamme gegenüber gemachten Angaben und informiert die Hebamme umgehend, wenn sie eine andere Hebamme hinzuzieht. Diese Vereinbarung gibt alle zwischen den Parteien getroffenen Absprachen abschließend wieder. Die Beauftragung einzelner Leistungen dieser Vereinbarung erfolgt üblicherweise bedarfsbezogen. Alle darüber hinaus gehenden Absprachen außerhalb dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
Die Bestätigung der Kenntnisnahme der AGBs auf der Website ist gleichbedeutend mit der Zustimmung zum Behandlungsvertrag in der vorliegenden Form.
Für Selbstzahler gelten folgende Vereinbarungen:
Gebührenhöhe: Die Gebühren entsprechen der gültigen Hebammen-Privatgebührenordnung Baden-Württemberg bis zum 1,8-fachen Satz. Falls die Inanspruchnahme der Hebamme nach Art, Häufigkeit, Umfang und zeitlicher Einordnung die oben genannte Gebührenhöhe übersteigen, wird die Hebamme vorher über diese Leistungen aufklären. Rechnungen sind, unabhängig von der Erstattung der Krankenversicherung bzw. der Beihilfe (§286 Abs. 3 BGB), sofort zur Zahlung fällig. Die Leistungsempfängerin und der Partner haften für die zu erbringenden Zahlungen als Gesamtschuldner.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5€ berechnet. Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherer unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe zum Teil erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.